Wichtige Änderungen für die Leitaktion 2 – Partnerschaften für Zusammenarbeit
12.12.2023
Jedes Jahr im Herbst wird durch die Kommission der neue Erasmus+-Programmleitfaden für den Aufruf („Call“) zur Einreichung von Anträgen im darauffolgenden Jahr veröffentlicht. Dabei ergeben sich stets kleine oder auch größere Änderungen, die der Weiterentwicklung des Programms Erasmus+ und damit dem europäischen Bildungsraum dienen. Erfahren Sie nachfolgend, was sich für Sie und Ihre antragstellende Organisation mit dem Erasmus+-Programmleitfaden für 2024 für die Leitaktion 2 (Partnerschaften für Zusammenarbeit) im Vergleich zum Vorjahr geändert hat und worauf im kommenden Jahr ein besonderer Fokus gelegt wird.
Die Quellverweise beziehen sich dabei auf den verbindlichen englischsprachigen Erasmus+ Programmleitfaden Version 1 (2024) vom 28.11.2023, den Sie hier finden können.
Änderungen hinsichtlich des Projektantrages
Die Europäischen Werte sind nunmehr ein Förderkriterium und werden im Bereich Relevanz überprüft. Hier wird bei der Begutachtung geprüft, inwieweit der Projektvorschlag für die Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der Europäischen Union – wie die Achtung der Menschenwürde, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte – relevant ist.
Bei den Kooperationspartnerschaften werden nunmehr 70 Punkte zum Erfüllen der inhaltlichen Förderfähigkeit benötigt, dabei wird die Mindestpunktzahl für Relevanz aufgerundet, sodass 13 von 25 notwendig sind (statt bisher 12) (S. 245). Bisher lag die Mindestzahl bei 60 Punkten.
Für die kleineren Partnerschaften bleibt die Mindestpunktzahl von 60 Punkten für die inhaltliche Förderfähigkeit bestehen. Bei diesen sind weiterhin maximal 30 Punkte für die Relevanz möglich, von denen mindestens die Hälfte, also 15 Punkte, zu erzielen sind.
Die Aufgaben für Unteraufträge müssen nunmehr im Antrag bereits konkret genannt und beschrieben werden (S. 247 und S. 255). Weiterhin gilt, dass sich Unteraufträge nicht auf Kernaktivitäten beziehen dürfen.
Grundsätzliche Änderungen und Anforderungen an Antragstellende
Antragstellende in der Leitaktion 2, die eine Kooperationspartnerschaft beantragen wollen, müssen seit mindestens 2 Jahren vor Antragsfrist tätig – also rechtmäßig gegründet worden – sein (S. 238). Bisher gab es keine notwendige Voraussetzung bezüglich der Praxis und Erfahrung von Antragstellenden.
Antragstellende Einrichtungen, die in den letzten 2 Jahren über 50 Prozent ihres Jahresumsatzes aus öffentlichen Mitteln beziehen, sind von einer Prüfung ihrer finanziellen Kapazität befreit. Im Programmleitfaden des Jahres 2024 wird spezifiziert, dass „nationale, europäische und andere Projekt-Zuschüsse“ nicht (mehr) als „öffentliche Mittel“ zählen hinsichtlich einer Befreiung von der Prüfung ihrer finanziellen Kapazität (S. 432, FN 363).
Beschränkung der Anzahl der Anträge und Beteiligungen pro Antragsrunde
In den Partnerschaften für Zusammenarbeit wird eine Beschränkung der pro OID eingereichten Anträge eingeführt. Eine Organisation darf somit insgesamt an höchstens 10 Anträgen in der Aktion Kleinere Partnerschaften und an 10 Anträgen in der Aktion Kooperationspartnerschaften beteiligt sein, also sowohl als Koordinator als auch als Partner. Dabei werden alle Beteiligungen in den Bildungsbereichen Schule, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung und Jugend zusammengefasst (S. 240, FN 169, und S. 249, FN 176). Relevant sind dabei die Beteiligungen zum Zeitpunkt der Antragsfrist und nicht die nachher wirklich in Förderung gehenden Projekte.
Bei kleineren Partnerschaften kommt neben der maximalen Beteiligung die Beschränkung hinzu, dass eine Organisation pro Antragsrunde jeweils nur einen Antrag stellen darf (S. 249). Bisher gab es lediglich die Prüfung der finanziellen und einrichtungsbezogenen Kapazität, jedoch keine zahlenmäßigen Beschränkungen pro Antragsrunde.
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