Kooperationspartnerschaften - Europäische Zusammenarbeit in der Berufsbildung
Kooperationspartnerschaften dienen dem Austausch oder der Unterstützung von Innovationen. Abhängig von den Projektzielen, den beteiligten Organisationen oder der angestrebten Wirkung können diese Projekte von unterschiedlicher Größe und Reichweite sein und dementsprechend ihre Aktivitäten anpassen.
Kooperationspartnerschaften
- unterstützen den Aufbau und die Stärkung von Netzwerken.
- stärken Kapazitäten für transnationale Arbeit.
- fördern den Austausch von Ideen, Methoden und Praktiken.
- schaffen innovative Ergebnisse.
- verbreiten und nutzen bereits existierende und/oder neu geschaffene Produkte und Ideen.
Antragstellung: durch die koordinierende Einrichtung für die gesamte Partnerschaft
Anzahl der Partner:
- mindestens drei Einrichtungen aus drei unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern (bisher: Programmländer);
- keine Obergrenze
Projektdauer: zwischen 12 und 36 Monaten, in Abhängigkeit vom Ziel des Projekts und vom Umfang der geplanten Aktivitäten
Förderung: Es stehen drei einmalige Pauschalbeträge zur Auswahl:
- 120.000 €
- 250.000 €
- 400.000 €
in Abhängigkeit vom Ziel, den geplanten Aktivitäten und Ergebnissen sowie von der Dauer des Projekts
Projektstart:
- bei Antragstellung zum 5. März 2025 zwischen dem 01.09.2025 und dem 31.12.2025
Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die im weitesten Sinn in der beruflichen Bildung tätig sind, können eine Kooperationspartnerschaft beantragen oder als Partnereinrichtung mitwirken. Dies sind unter anderem
- Berufsbildungseinrichtungen
- Berufsbildungszentren und -organisationen
- Forschungszentren und -einrichtungen
- Gebietskörperschaften
- Hochschulen
- Institutionen des Bundes, der Länder oder Gemeinden
- Kammern
- Nichtregierungsorganisationen
- Sozialpartner
- Unternehmen
- Verbände
Die Förderung erfolgt mittels eines einmaligen Pauschalbetrages. Es stehen drei Pauschalbeträge zu Auswahl: 120.000 €, 250.000 € und 400.000 €.
Bei der Planung des Projekts muss die antragstellende Organisation - gemeinsam mit den Projektpartnern - den Pauschalbetrag wählen, der am besten geeignet ist, die Kosten des Projektes entsprechend der Ziele, Aktivitäten, Ergebnisse und der Projektdauer zu decken.
Hierbei ist eine effiziente Verwendung der Mittel und die Einhaltung des Kofinanzierungsprinzips zu gewährleisten. Es wird davon ausgegangen, dass das Projektbudget durch andere Finanzierungsquellen ergänzt wird, weshalb die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts höher sein müssen als der beantragte Pauschalbetrag.
Die Projektbeschreibung muss folgende Aspekte beinhalten:
- eine detaillierte Projektmethodik
- eine klare Verteilung der Aufgaben
- die finanziellen Vereinbarungen zwischen den Partnern
- einen detaillierten Zeitplan
- Angaben zum Überwachungs-/Kontrollsystem
- Angaben zu den Instrumenten für eine Fristenkontrolle
Die Projektmethodik muss folgende Bestandteile umfassen:
- Bedarfsanalyse
- Ziele
- Monitoring
- Qualitätssicherungssystem
- Evaluationsstrategie (dazu gehören u.a. quantitative und qualitative Indikatoren, um die Erreichung der Projektziele zu bewerten)
Die Projektaktivitäten werden in „Arbeitspakete“ aufgeteilt. Ein Arbeitspaket definiert sich dabei als eine Reihe von Aktivitäten, die zur Erreichung spezifischer Ziele beitragen. Die Verbindung zu den spezifischen Zielen muss klar beschrieben werden. Das „Projektmanagement“ wird dabei als eigenes Arbeitspaket angelegt.
Es wird empfohlen, das Projekt in höchstens 5 Arbeitspakete (inclusive dem Arbeitspaket für das Projektmanagement) aufzuteilen.
Das Arbeitspaket „Projektmanagement“ deckt dabei alle horizontalen Aktivitäten ab, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind (u.a. Überwachung, Koordinierung, Kommunikation, Bewertung und Risikomanagement). Der Anteil des Pauschalbetrages für das Projektmanagement darf dabei höchstens 20 % des Gesamtbetrages umfassen.
Die Vergabe von Unteraufträgen für Dienstleistungen ist zulässig, sofern sie sich nicht auf die Kernaktivitäten zur Zielerreichung beziehen. Die an Unterauftragnehmende vergebenen Aufgaben müssen im Antrag genau angegeben und geschrieben werden.
Kooperationspartnerschaften sind länderübergreifende Projekte, an denen mindestens drei Organisationen aus drei unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern (bisher: Programmländer) beteiligt sein müssen. Als Partnereinrichtung (nicht jedoch als antragstellende Einrichtung) kommen auch Organisationen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern (bisher: Partnerländer) in Betracht.
EU-Mitgliedsstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer
- EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
- mit dem Programm assoziierte Drittländer: Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, Türkei
Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer
Länder außerhalb der am Programm beteiligten Länder können in ein Kooperationsprojekt eingebunden werden, wenn dies einen wesentlichen Mehrwert für das Projekt bringt. Diese Länder werden im Programmleitfaden nach Regionen eingeteilt. In 2025 ist festgelegt, dass Länder in den Regionen 1-3 einbezogen werden können: Balkan, östliche Nachbarschft (mit Ausnahme von Belarus) sowie Länder des südlichen Mittelmeerraums. Die deteillierte Auflistung steht im Programmleitfaden im Abschnitt A, Förderfähige Länder.
Assoziierte Partner
Zusätzlich zu den formell teilnehmenden Partnereinrichtungen können Kooperationspartnerschaften auch andere Partner aus dem öffentlichen oder privaten Sektor einbeziehen, die zur Umsetzung spezifischer Projektaufgaben beitragen. Diese erhalten jedoch keine Fördermittel. Ihre Rolle innerhalb des Projektes sollte im Antragsformular klar beschrieben werden.
Voraussetzung für die Förderung einer Partnerschaft ist, dass sie sich auf mindestens eine horizontale und/oder bildungsbereichsspezifische Priorität bezieht (siehe auch Programmleitfaden, Version 1, englisch, S. 225 ff.). Die horizontale Priorität „Inklusion und Diversität“ wird als hochrelevant bewertet. Ausschlaggebend ist dennoch die Wahl der passenden Priorität(en) für das jeweilige Projektvorhaben.
Mehr zur grundsätzlichen Philosophie des Programms, den spezifischen Zielen für die Berufsbildung und den Verfahren zur Antragstellung finden Sie in den Grundsatzdokumenten der EU-Kommission:
- Der Europäische Ratsbeschluss regelt den rechtlichen Rahmen des Programms Erasmus+.
- Der Europäische Aufruf fordert jährlich zur Einreichung von Projektvorschlägen (Anträgen) auf. Im Aufruf sind Fristen und Budget der jeweiligen Aktionen festgelegt.
- Der Erasmus+-Programmleitfaden (Programme Guide) beschreibt die europäischen Prioritäten und Förderkriterien sowie administrative Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Aktionen. Er ist das zentrale Dokument zur Vorbereitung auf Antragstellung und Durchführung.
Sie finden diese und weitere Dokumente zur aktuellen Antragsrunde in unserem Menüpunkt Antragsverfahren.
Dokumente früherer Antragsrunden finden Sie im unter dem Menüpunkt Erasmus+ bis 2020 Durchführung.